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Recht / Datenschutz >> BGH entscheidet über Erreichbarkeit des Impressums
BGH Urteil vom 20. Juli 2006 in der Sache I ZR 228/03Der BGH hat nun endlich die lange diskutierte Frage nach der richtigen Anbringung des Impressums nach §10 Abs.2 des Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV) oder §6 Teledienstgesetz (TDG) entschieden.
Der Entscheidung des BGH nach genügt es, wenn das Impressum entweder
- unmittelbar auf der Startseite des Webauftrittes veröffentlicht
- oder von jeder Seite aus über höchstens zwei Links erreichbar ist, die mit "Kontakt" und/oder "Impressum" beschrieben sind.
Nach Ansicht des BGH ist es nicht erforderlich, dass im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig die Informationen aus dem Impressum aufgerufen oder angezeigt werden müssen.
Aus dem Urteil:"Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen."weiter:
"Dazu genügt das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über zwei Links erreicht werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 312c Rdn. 2), wenn diese Verfahrensweise und die entsprechenden Links im Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind. Davon ist vorliegend auszugehen, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Angabe von Informationen zur Identifikation des Anbieters unter den Links "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt hat und dies den Nutzern bekannt ist."Beachtenswert:"Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz geltend gemacht habe, es seien drei Schritte erforderlich, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen, weil nach dem Anklicken des Links "Kontakt" zunächst ein Scrollen der anschließend geöffneten Internetseite erforderlich sei, um zu dem weiteren Link "Impressum" zu gelangen, werde diese Verletzungshandlung von dem Unterlassungsantrag verfehlt, der ausschließlich auf den doppelten Link abstelle."Über das zusätzlich erforderliche Scrollen wurde also letztendlich aus formaljuristischen Gründen vom BGH nicht entschieden, dieses wurde erst in der Berufungsinstanz eingebracht, der ursprüngliche Antrag galt nur den beiden Links.